Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Aufenthalt im Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von § 113 StG an der Quelle besteuert (§ 112 StG). Gemäss § 16 Abs. 3 StG liegt ein steuerrechtlicher Aufenthalt im Kanton vor, wenn eine Person sich hier mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen aufhält. Nach § 119 Abs. 2 StG i.V.m. § 7 Abs. 1 Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 (QStV) in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung werden Einkommen von über CHF 120'000.00 der nachträglich ordentlichen Veranlagung unterworfen.