3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 10'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 22. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 7. Mai 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: