CHF 65'200.00. Somit liegen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Anklagten vor. 3.7. Das Verschulden wiegt insgesamt schwer. Nachdem bei der fünften Widerhandlung sowie beim letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen von CHF 65'200.00 die Busse gemäss aktuellem Bussentarif bereits CHF 5'000.00 beträgt, muss die Busse diesen Betrag bei der sechsten Widerhandlung überschreiten. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen zur Gewichtung des Verschuldens ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 6'000.00 nicht zu beanstanden und zu bestätigen. - 10 -