3.6. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der angeklagten Person sind zu berücksichtigen. Dabei ist der wirtschaftlich leistungsfähigeren Person bei gleichem Verschulden eine höhere Busse aufzuerlegen, als einer weniger bemittelten, denn nur so werden beide gleich stark betroffen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 95).