3.5.3. Vorliegend fällt auf, dass die Steuererklärung 2018 drei Wochen nach Ablauf der letzten Frist eingereicht wurde. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte besondere Anstrengungen unternommen hätte, um die negativen Folgen der Pflichtverletzung zu verhindern. Dafür wäre mindestens sofortiges Handeln nach Ablauf der Frist zu fordern. Daran fehlt es offensichtlich. Zudem ist er auch der letzten Mahnung zur Aktenergänzung im Veranlagungsverfahren 2018 vom 7. Februar 2020 trotz erneuten Bussenandrohung nicht nachgekommen (E-Mail vom 2. Juni 2020). 3.5.4. Unter diesen Umständen kommt eine Strafmilderung, aber auch eine Strafminderung, nicht in Frage.