Für die Annahme eines solchen wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zudem aktive Anstrengungen unternommen werden, um deren negativen Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten in der Praxis strenge Anforderungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 48 StGB N 20 ff.; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 aStGB N 25 ff.).