Der Richter kann Milderungsgründe auch im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung tragen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 48 StG N 2, mit Hinweisen). Das verspätete Einreichen der Steuererklärung könnte allenfalls den Milderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue erfüllen (Art. 48 lit. d StGB). -8-