3.5. 3.5.1. Der Angeklagte reichte die Steuererklärung 2018 am 19. November 2019 und damit verspätet ein. Die letzte Frist, um die Steuererklärung 2018 einzureichen, war am 29. Oktober 2019 abgelaufen. Zu überprüfen ist, ob die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung 2018 einen Strafmilderungsgrund darstellt.