3.4.2. Der Angeklagte hat trotz fünf Vorstrafen die Steuererklärung ein weiteres Mal nicht fristgerecht eingereicht. Aufgrund der Vorstrafen musste dem Angeklagten klar sein, dass eine weitere Säumnis erneut zu einer Strafe führen muss. Dessen ungeachtet hat er sich nicht im erforderlichen Masse um die Steuererklärung gekümmert, was eine erhebliche Renitenz zum Ausdruck bringt. Es ist absolut unverständlich, dass er trotz drohender gravierender strafrechtlicher Konsequenzen keine Steuererklärung einreichte. Der Angeklagte ist seit Jahren säumig, ohne Massnahmen zu treffen, um der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung nachzukommen. Dies ist strafschärfend zu gewichten.