3.3. In seiner Einsprache vom 12. Dezember 2019 lässt der Angeklagte beantragen, das steuerbare Einkommen sei gemäss eingereichter Steuererklärung 2018 auf CHF 56'600.00 zu reduzieren und die Busse entsprechend anzupassen. 3.4. 3.4.1. Bei der sechsten Widerhandlung ist die Busse gemäss aktuellem Bussentarif verschuldensabhängig bis CHF 10'000.00 festzulegen. Auf die Bussenbemessung resp. das Verschulden des Angeklagten ist nachfolgend einzugehen.