3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 70'413.00 (rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 [Ermessensveranlagung]) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit ist die Steuerveranlagung 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 65'200.00 in Rechtskraft erwachsen (E-Mail vom 2. Juni 2020). Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits fünf Mal gebüsst werden (2013, 2014, 2015, 2016, 2017). -7-