Das Verschulden des Angeklagten ist erheblich. Nachdem bei der fünften Widerhandlung sowie beim letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen von CHF 45'200.00 die Busse gemäss aktuellem Bussentarif bereits CHF 3'000.00 beträgt, muss die Busse diesen Betrag bei der sechsten Widerhandlung überschreiten. Der Angeklagte hat sich weder zu seinen finanziellen Verhältnissen noch zur Bussenhöhe geäussert. Aufgrund seiner langjährigen Säumnis hat er es zu verantworten, dass bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Klarheit besteht.