3.2. 3.2.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 55'300.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2017) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde das steuerbare Einkommen für das Jahr 2018 mit CHF 45'200.00 rechtskräftig veranlagt (vgl. Anklageschrift, Veranlagung 2018 sowie E-Mail vom 28. Mai 2020). Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen abzustellen.