1.4.2. Die Akten enthalten keine gültige Vollmacht an einen Vertreter und dem Gemeindesteueramt Q. war kein solches Vertretungsverhältnis bekannt (vgl. Telefonnotiz vom 28. Mai 2020). Seine Schreiben hat das Gemeindesteueramt Q. deshalb jeweils zu Recht direkt an den Angeklagten gerichtet. Der Angeklagte hatte nach den erfolgten Mahnungen genügend Zeit, sich mit dem Gemeindesteueramt Q. in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen. Stattdessen hat er auf beide Mahnungen nicht reagiert. Gründe für diese Unterlassungen lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht. -6-