"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde der Angeklagte auf den 9. Juni 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Gemeindesteueramt Q. getätigt (Telefonnotiz und E-Mail vom 28. Mai 2020). 9. Der Angeklagte ist nicht erschienen. -4-