3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 5. November 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 6. Mai 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: