2.9. Das VKD ist in Ordnungsbussenverfahren damit nur insoweit anwendbar, als die im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 1bis VKD angemessene Gebühr auf CHF 100.00 festzusetzen ist. Diese ist vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen. - 13 - 3. Zusammenfassend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'040.00 auf CHF 3'040.00 erhöht. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen.