3.2.2. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits fünf Mal gebüsst werden. Im Jahr 2013 wurde er im Zusammenhang mit einer nicht - 10 - eingereichten Aktenergänzung, in den Jahren 2014 bis 2017 wegen Nichteinreichung der Steuererklärung gebüsst.