1.5.4. Wie der Angeklagte selber einräumt, erhält er von seinem Arbeitgeber einen Lohnausweis. Mit diesem hätte er die Steuererklärung ausfüllen und rechtzeitig abgeben können. Selbst bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Lohnausweis in Bezug auf bestehende betreibungsrechtliche Massnahmen wäre es dem Angeklagten möglich gewesen, mit dem Gemeindesteueramt Q. Rücksprache zu nehmen, offene Fragen zu klären oder gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen. Dies hat er jedoch unterlassen und die Mahnungen nicht beachtet.