Diese Einkommensverwendung steht im Gegensatz zum steuerbaren Nettoeinkommen und hat keinen Einfluss auf die Höhe desselben. Es bleibt davon unberührt und ist genau so wenig um die Schulden -8- oder Ausgaben des Steuerpflichtigen zu kürzen wie bei anderen Steuerpflichtigen, deren Schulden nicht auf dem Betreibungswege eingefordert werden. Lediglich bei der Vermögenssteuer können Schulden insofern berücksichtigt werden, als dass sie zur Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen werden (§ 52 StG). Dies wirkt sich aber in keiner Art und Weise auf die Steuerbarkeit des Nettoeinkommens gemäss Lohnausweis aus.