Hierbei sind Einkommens- und Ausgabenseite auseinander zu halten: Die Einkommenssteuer wird auf den Einkünften erhoben (§ 25 StG), z.B. den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 26 StG). Davon unabhängig erfolgt die Pfändung des Einkommens im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Initiative der Gläubiger eines Steuerpflichtigen infolge nicht bezahlter Schulden. Diese Schulden sind entstanden, nachdem der Steuerpflichtige Ausgaben getätigt hat oder Verpflichtungen eingegangen ist. Diese Einkommensverwendung steht im Gegensatz zum steuerbaren Nettoeinkommen und hat keinen Einfluss auf die Höhe desselben.