1.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens einzig die Frage ist, ob der Angeklagte seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt und damit gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat. Deshalb gehen die Äusserungen des Angeklagten zum "Brandausbruch" und zu anderen Verfahren sowie seine Anträge zur Verfahrenseröffnung gegen andere Behörden am Gegenstand dieses Verfahrens vorbei und sind vorliegend unbeachtlich. Das gleiche gilt für früher gegen den Angeklagten ausgesprochene, in Rechtskraft erwachsene Bussenverfügungen.