1.5. 1.5.1. Der Angeklagte bringt vor, es sei nicht möglich, die Steuererklärung zu erstellen, da der Nettolohn durch die bestehende Lohnpfändung nicht beziffert werden könne. Zwar händige ihm sein Arbeitgeber einen Lohnausweis aus. Darauf sei der durch das Betreibungsamt gepfändete Betrag aber nicht ersichtlich. Er habe schon mehrfach auf gerichtlichem Wege versucht, die korrekten Belege zu erhalten, was aber aufgrund von laufenden Verfahren nicht möglich sei. Zudem habe es einen "Brandausbruch am 08.02.2015" gegeben, dessen Ursache ungeklärt sei und der ihm grossen Aufwand und Kosten verursacht -7-