Bei einem nachgewiesenen A-Post Plus Versand erfolgt die Zustellung der Mahnung am Tag des Einlegens in den Briefkasten, selbst wenn der Empfänger den Briefkasten über Tage nicht leeren oder den Inhalt des Briefkastens ungelesen entsorgen sollte. Nachdem die Vorladung offensichtlich in den Briefkasten des Angeklagten gelegt wurde und er diese behändigte, gilt sie als zugestellt. Die von ihm geltend gemachten Argumente zur Zustellung oder zu organisatorischen Schwierigkeiten bei der Kenntnisnahme der Vorladung liegen in seinem Herrschaftsbereich. Er hat entsprechende Umstände selber zu verantworten. Das Gleiche gilt für die letzte Mahnung.