1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 19. September 2019 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. 1.4.1. In der Eingabe vom 10. Juni 2020 führt der Angeklagte aus, er habe die per A-Post Plus versandte Vorladung erst am 10. Juni 2020 bei der Bereitstellung des Altpapiers gefunden. Rechtlich sehe er die A-Post Plus Sendung nicht als zugestellt an.