9. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 hat der Angeklagte nochmals Stellung genommen und Unterlagen eingereicht. Am Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls wurde festgehalten. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).