3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. November 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'040.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 25. November 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 6. Mai 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.