2.10. Die im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Gebühr ist somit von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu reduzieren. Diese ist vom KStA zusammen mit der Busse von CHF 500.00 zu beziehen. 3. Zusammenfassend ist der Strafbefehl infolge des Rückzuges im Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen. Damit ist der Angeklagte als obsiegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten im Gerichtsverfahren sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9-