Der Angeklagte bzw. seine Vertreterin haben daher die Einsprache im Strafpunkt zu Recht zurückgezogen. Der Strafbefehl ist damit im Strafpunkt (Busse von CHF 500.00) in Rechtskraft erwachsen. 1.4. Bestritten wird jedoch die Angemessenheit der im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Gebühr/Auslagen von CHF 200.00. Darauf ist nachfolgend einzugehen. -6-