1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 8. Oktober 2019 reichte er keine Steuererklärung ein. Die Verfahrenspflichtverletzung ist nicht mehr bestritten. Eine Prüfung ergibt, dass die ausgefällte Busse dem Ordnungsbussentarif entspricht und eine Reduktion der Busse nicht möglich ist.