2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Der Angeklagte und seine Vertreterin haben auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet. Das Urteil ist in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG). -5-