8. Mit Schreiben vom 7. Juni 2020 wurde die Einsprache im Strafpunkt zurückgezogen. Gleichzeitig wurde eine Überprüfung der im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Gebühren beantragt. Weiter wurde auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).