3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 13. November 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 30. April 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: