1.4.6. Die zweite Mahnung wurde der Angeklagten somit nicht ordnungsgemäss zugestellt. Die erste Mahnung, welche sie unbestrittenermassen erhalten hat, erfüllt aufgrund der fehlenden Strafdrohung nicht das Erfordernis der gemäss § 235 Abs. 1 StG notwendigen Mahnung. Damit fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Die Angeklagte ist vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.