Zusammenfassend sind die Schilderungen der Angeklagten und ihres Ehemannes bezüglich der nicht erhaltenen Mahnung plausibel. Vor dem Hintergrund der glaubhaft vorgetragenen gelegentlichen Falschzustellungen von privater Post in den betrieblichen Briefkasten und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände – namentlich dem Fehlen einschlägiger Vorstrafen – kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zweite Mahnung der Angeklagten nicht korrekt in den privaten Briefkasten zugestellt wurde.