Hingegen führt der Ehemann der Angeklagten aus, dass immer wieder private Post in das betriebliche Postfach (C., D., E.) zugestellt werde. Eine solche fehlerhafte Zustellung kann auch für die zweite Mahnung nicht ausgeschlossen werden. Ebenso ist eine fehlerhafte Zustellung in einen dritten Briefkasten oder ein drittes Postfach unter diesen Umständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich. Die Schilderungen des -9-