Der private Briefkasten der Angeklagten steht alleine an ihrer Wohnadresse. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die zweite Mahnung bei der Zustellung irrtümlich in einen falschen (z.B. danebenliegenden) privaten Briefkasten eingeworfen worden wäre. Die von der Angeklagten beschriebenen exakten Abläufe bei der Bearbeitung der an die Privatadresse zugestellten Post sprechen gegen die Zustellung der zweiten Mahnung an die Privatadresse, schliessen diese jedoch nicht vollständig aus.