Der Strafbefehl vom 8. November 2019 ist der Angeklagten am 9. November 2019 zugestellt worden. Am 11. November 2019 ist die Steuererklärung 2018 der Angeklagten beim Regionalsteueramt Q. eingegangen. Daraus ist zu schliessen, dass die Angeklagte auf Mitteilungen und Verfügungen der Steuerbehörden grundsätzlich reagiert. Es ist nicht auf eine Gleichgültigkeit zu schliessen, was sich auch aus der telefonischen Reaktion des Ehemannes auf die erste Mahnung ergibt.