Der Ehemann der Angeklagten bestätigte, er habe die erste Mahnung erhalten. Danach habe er mit dem Regionalsteueramt Q. telefonisch Kontakt aufgenommen. Er habe mitgeteilt, dass er die Steuererklärung noch nicht erstellt habe und dass er dafür noch etwas Zeit brauche. Allerdings sei kein neuer Termin vereinbart worden. Auch habe er keine schriftliche Bestätigung einer Fristerstreckung erhalten. Die zweite Mahnung habe er definitiv nicht erhalten. Es sei deshalb von einer fehlerhaften Postzustellung auszugehen.