1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde gemahnt. In der Vernehmlassung des Regionalsteueramtes Q. werden die erste Mahnung vom 22. August 2019 und die zweite Mahnung vom 2. Oktober 2019 erwähnt. Das Regionalsteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Mahnung vom 2. Oktober 2019 sei als A-Post Plus Sendung zugestellt worden. Innert der mit letzter Mahnung vom 2. Oktober 2019 gesetzten Frist wurde keine Steuererklärung eingereicht.