3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 8. November 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 225.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 beantragte das Regionalsteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Die Angeklagte hat sich mit Schreiben vom 24. Februar 2020 zur Stellungnahme des Regionalsteueramtes Q. geäussert. 7. Am 30. April 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: