2.10. Die im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Gebühr ist somit von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu reduzieren. Diese ist vom KStA zusammen mit der Busse von CHF 25.00 zu beziehen. - 10 - 3. Die Angeklagte hat geltend gemacht, auf dem Existenzminimum zu leben. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Mai 2020 wurde die Angeklagte darauf hingewiesen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten für die Bezahlung der Busse und Kosten beim Kantonalen Steueramt schriftlich Ratenzahlungen oder ein Erlass beantragt werden können. - 11 - Der Präsident erkennt: