Nachdem die Angeklagte die vom KStA beantragte Busse von CHF 25.00 anerkannt hat bzw. den Antrag auf Reduktion der Busse zurückgezogen hat, sind ihr keine zusätzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). 2. 2.1. Das KStA hat der Angeklagten eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es beantragt die Bestrafung der angeklagten Person "im Sinne des Strafbefehls."