Anlässlich der Verhandlung vom 27. Mai 2020 hat die Angeklagte (durch ihren Ehemann) die Busse von CHF 25.00 (Minimalbusse) anerkannt und ihren Antrag im Ordnungsbussenverfahren entsprechend angepasst. -7- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.