1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 5. September 2019 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. An der Verhandlung vom 27. Mai 2020 hat die Angeklagte zugestanden, dass die in Kopie vorgelegte Steuererklärung 2018 (Druckdatum 10. Oktober 2019) nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht worden sei. Die Verfahrenspflichtverletzung ist nicht mehr bestritten. 1.4. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt.