3. Mit Strafbefehl des KStA vom 16. Oktober 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 25.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 1. November 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 21. Januar 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.