3. Zusammenfassend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 2'500.00 bestätigt. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen. Damit obsiegt der Angeklagte zu rund 5 %. Das ist zu geringfügig, um bei der Kostenverteilung berücksichtigt zu werden (VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.333]). Entsprechend hat er die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 2'500.00 verurteilt.