desteueramt Q. nicht fristgerecht eingereicht wurde. Nicht nachzuvollziehen ist zudem die Aussage des Angeklagten, dass er auf die Mahnung nicht reagiert habe, da er davon ausgegangen sei, es handle sich um ein kantonsinternes Missverständnis. Spätestens nach Erhalt der Mahnung wäre es ihm zuzumuten gewesen, beim Gemeindesteueramt Q. nachzufragen und ein allfälliges Missverständnis sofort zu klären. Nachdem das Gemeindesteueramt Q. ihn versuchte zu erreichen, ging er am Tag darauf mit der Steuererklärung vorbei. Weshalb er dies nicht nach der Mahnung machte, ist nicht nachvollziehbar und lässt seine Darstellung des Sachverhalts als völlig unglaubwürdig erscheinen.