Wesentlich ist, dass Fälle, in denen eine Inland-Postsendung gänzlich verschwindet, bekanntermassen äusserst selten sind. Selbst wenn von einem entsprechenden Fehler der Post ausgegangen würde, wäre zudem nicht ersichtlich, weshalb es der Angeklagte unterliess, die nicht erfolgte Einreichung seiner Steuererklärung nachzuholen, nachdem ihm die mit A-Post Plus versandte Mahnung am 4. Oktober 2019 zugestellt wurde (Track&Trace Auszug). Dies gilt umso mehr, als die Eingabe vom 25. November 2019 belegt, dass der Angeklagte im Besitz eines Exemplars der Steuererklärung war. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Steuererklärung 2018 des Angeklagten dem Gemein-