1.6. Der Steuererklärung 2018 kann entnommen werden, dass diese am 2. September 2019 erstellt wurde. Nach den Aussagen des Angeklagten warf er die Steuererklärung in einen Briefkasten der Post und schickte sie mit gewöhnlicher Post an das Steueramt. Der Einwurf der Steuererklärung am 3. September 2019 ist jedoch nicht ausgewiesen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Indizien ersichtlich sind, die den Einwurf der Steuererklärung am 3. September 2019 stützen würden, ist seine Aussage als Schutzbehauptung zu werten.